Satzung der WIR eingetragene Genossenschaft Braunschweig
Table of Contents
06.10.2006
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
(1) Die Genossenschaft heißt WIR eingetragene Genossenschaft Braunschweig. Sitz ist Braunschweig.
(2) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder als Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden der WIR eG Braunschweig.
Gegenstand der Genossenschaft ist die Schaffung und Sicherung regionaler und sozialversicherunspflichtiger Arbeitsplätze durch legale Beschäftigung im Bereich haushaltsnaher Dienstleistungen, Gebäudereinigung sowie benachbarter Tätigkeiten, die Vermietung genossenschaftlicher Gegenstände und Räume und die Bereitstellung von sonstigen Dienstleistungen.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 200 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für 80% des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(2) Die Mitglieder können mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens acht Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Bevollmächtigter kann höchstens ein Mitglied vertreten.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder sollen Beschäftigte der Genossenschaft sein.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 5.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand im Rahmen von Richtlinien der Generalversammlung.
(5) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung
§ 5 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt 25 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 7 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der „Braunschweiger Zeitung“, Braunschweig.
Geändert am 4.11.2009
Amtsgericht Braunschweig
-Genossenschaftsregister-
Der Vorstand erklärt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem zuletzt zum Genossenschaftsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und den von der Generalversammlung am 22.Juni 2016 beschlossenen Änderungen übereinstimmt.