Satzung der WIR eingetragene Genossenschaft Braunschweig

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06.10.2006

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt WIR eingetragene Genossenschaft Braunschweig. Sitz ist Braun­schweig.

(2) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder als Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden der WIR eG Braunschweig.

Gegenstand der Genossenschaft ist die Schaf­fung und Sicherung regionaler und sozialversicherunspflichtiger Arbeitsplätze durch legale Beschäftigung im Bereich haus­haltsnaher Dienstleistungen, Gebäudereinigung sowie benachbarter Tätigkeiten, die Vermietung genossenschaftlicher Gegenstände und Räume und die Bereitstellung von sonstigen Dienstleistungen.

(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rückla­gen, Nachschüsse, Rückvergütung, Ver­jährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 200 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für 80% des Ge­schäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.

(2) Die Mitglieder können mehrere Geschäftsantei­le übernehmen.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsantei­le erreicht sind.

(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsgut­haben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittel­bare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einbe­rufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalen­dertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Ta­gesordnung müssen spätestens acht Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalver­sammlung ist unabhängig von der Zahl der Teil­nehmer beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Bevoll­mächtigter kann höchstens ein Mitglied vertreten.

(4) Die Generalversammlung bestimmt die Ver­sammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsra­tes.

(5) Die Generalversammlung beschließt eine Ge­schäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitglie­derversammlung zur Vorbereitung der Generalver­sammlung vorgesehen werden.

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokol­liert.

(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder sollen Beschäftigte der Genossenschaft sein.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amts­dauer.

(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern wer­den vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eige­ner Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschafts­plans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 5.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistun­gen berechnet für die Frist bis zur möglichen Ver­tragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbe­schlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. Über die Auf­nahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand im Rahmen von Richtlinien der Generalversamm­lung.

(5) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsit­zenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte der Mitglieder an der Be­schlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem We­ge Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsrats­mitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Aus­schluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 25 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossen­schaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossen­schaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vor­stand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann bin­nen sechs Wochen nach Absendung beim Auf­sichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Aus­schlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich an­gefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitglie­dern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entschei­det die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vor­geschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Ge­nossenschaft in der „Braunschweiger Zeitung“, Braunschweig.

Geändert am 4.11.2009
Amtsgericht Braunschweig
-Genossenschaftsregister-

Der Vorstand erklärt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem zuletzt zum Genossenschaftsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und den von der Generalversammlung am 22.Juni 2016 beschlossenen Änderungen übereinstimmt.